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Ratgeber und Beiträge für Datenschutz und Informationssicherheit

Die Datenschutzprüfung anhand des Standard-Datenschutzmodells

Das von den deutschen Aufsichtsbehörden entwickelte Standard-Datenschutzmodell (SDM) soll in vier Schritten zur selbsttätigen Prüfung und Verbesserung des Datenschutzes im Unternehmen befähigen: Auf die Kontextanalyse der Datenverarbeitung sowie eine rechtliche Bewertung der einzelnen Datenverarbeitungen folgt die Spezifizierung der Gewährleistungsziele, um anschließend einen Soll-Ist- bzw. Soll-Plan-Vergleich durchführen zu können. Im dritten Beitrag der activeMind Artikelserie erläutern wir Ihnen die erfolgreiche Anwendung des Standard-Datenschutzmodells inklusive aller notwendigen Prüfschritte.

Vom Patriot Act zum Freedom Act: Datenschutz in den USA

Am 2. Juni 2015 einigte sich der US-Senat auf den Freedom Act, eine gesetzliche Regelung, die Teile des abgelaufenen Patriot Acts ablöst. Die Neufassung unter anderem der Teile, die die Telekommunikationsdaten und ihre Überwachung betreffen, war notwendig geworden, um der amerikanischen Öffentlichkeit nach den Enthüllungen Edward Snowdens das Vertrauen in ihre Behörden wiederzugeben. Gemäß dem Freedom Act dürfen amerikanische Behörden (z. B. die NSA) nicht mehr massenhaft Daten von Betroffenen sammeln. Vor dem Hintergrund der vernichtenden Entscheidung des EuGH über das Safe-Harbor-Abkommen stellt sich nun für Unternehmen die Frage, ob durch den Freedom Act der internationale Datentransfer zwischen EU-Staaten und den USA ermöglicht, bzw. erleichtert wird?

Anleitung: Sicheres Gäste-WLAN im Unternehmen einrichten – 9 Expertentipps

Das Anbieten von WLAN-Zugängen ist inzwischen nicht nur für Hotels zum gängigen Standard geworden. Beinahe jedes Unternehmen mit Publikumsverkehr offeriert seinen Gästen einen Zugang zu seinem Internetanschluss. Dass dies aus rechtlicher Sicht nicht immer unproblematisch ist, haben wir bereits ausführlich in einem anderen Artikel dargestellt. Für Besserung soll nun ein Gesetz zur Neuregelung der Störerhaftung sorgen. Der aktuelle Entwurf davon verlangt „zumutbare Schutzmaßnahmen“ des WLAN-Betreibers, welche Rechtsverletzungen durch Dritte mittels dessen Anschluss verhindern sollen. Welche konkreten Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen, kann zumindest teilweise der Gesetzesbegründung entnommen werden: Dort ist die Rede von einer WPA2-Verschlüsselung, der freiwilligen Registrierung der Nutzer des WLANs und einer Belehrung der Nutzer über das Unterlassen von Rechtsverletzungen. Diese Vorgaben alleine dürften jedoch wohl nicht ausreichen, um sich als Unternehmen abzusichern. Daher zeigen wir Ihnen, wie Sie mit Hilfe von neun Maßnahmen eine angemessen sichere Ausgestaltung eines Gäste-WLAN erreichen.

Binding Corporate Rules: Probleme in der Praxis

Nach erfolgreichem Abschluss einiger Verfahren zur Genehmigung von Binding Corporate Rules (BCR) hat das Bayerische Landesamt für Datenschutz nun im Rahmen des Jahresberichts für das Jahr 2013/14 einige Erfahrungen veröffentlicht, die es im Rahmen der Verfahren machen konnte. An dieser Stelle möchten wir Ihnen daher kurz darstellen, zu welchen Problemen es in diesen BCR-Verfahren gekommen ist und wie diese vermieden werden können.

Datenschutz bei WLAN Zugängen von Gästen

Viele Unternehmen bieten den Gästen Ihres Hauses als Service einen kostenlosen WLAN-Zugang an. Aus rechtlicher Sicht ist dies nicht ganz unbedenklich, da das Unternehmen für rechtswidrige Handlungen verantwortlich ist, die über diesen WLAN-Anschluss begangen werden. Unternehmen sollten daher darauf achten, stets individuelle Zugangskennungen zu vergeben.

Die Fachkunde des Datenschutzbeauftragten

Viele Unternehmen sehen die gesetzliche Vorgabe zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten als lästige Pflicht an. Daher wird oftmals ein Mitarbeiter, der der Geschäftsführung nahesteht oder dem sonst großes Vertrauen entgegengebracht wird, zum Datenschutzbeauftragten bestellt – und eben nicht derjenige mit der größten Fachkunde. Die Bestellung eines nicht fachkundigen Mitarbeiters zum Datenschutzbeauftragten stellt jedoch eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 50.000 € Bußgeld geahndet werden. Leider lässt das Gesetz unklar, was genau unter dem Begriff der Fachkunde zu verstehen ist. Genauere Anforderungen haben sich jedoch inzwischen in der Praxis herauskristallisiert und werden im Folgenden dargelegt.

Ohne Datenschutzbeauftragten droht Bußgeld

Noch immer scheinen es viele Verantwortliche nicht zu wissen, aber so gut wie jedes Unternehmen muss einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellen. Bei Zuwiderhandlung droht ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro. Die Aufsichtsbehörden wollen verstärkt die ordentliche Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Unternehmen überprüfen.

Canvas Fingerprinting – Tracking mit Bildern

Auf zahlreichen Webseiten wird ein neues Trackingverfahren eingesetzt, dessen datenschutzrechtliche Zulässigkeit noch ungeklärt ist. Der Einsatz des Verfahrens erfolgt teilweise ohne das Wissen der Webseitenbetreiber, die daher ihre Informationspflicht gegenüber den Nutzern verletzen.

Tell-a-Friend ist Spam: BGH-Urteil zu Freundschaftswerbung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. September 2013 (Az.: I ZR 208/12) entschieden, dass sogenannte Empfehlungs-E-Mails nichts anderes als unverlangte Werbe-E-Mails sind. Richtet sich solch eine Nachricht an einen Gewerbetreibenden oder auch freiberuflich Tätigen, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

Dropbox: Datenschutz und Datensicherheit

An der Dropbox scheiden sich die Gemüter: Wer schon eimal ausprobiert hat, wie praktisch das Tool für die tägliche Arbeit ist, will kaum wieder darauf verzichten. Andererseits ist nach zahlreichen Negativschlagzeilen immer ein mulmiges Gefühl dabei, wenn man an die Sicherheit der Daten denkt, die man dem Unternehmen anvertraut. Sie müssen aber nicht auf die Vorteile der Dropbox verzichten, wenn Sie mit eigenen Maßnahmen für die Sicherheit ihrer persönlichen Daten sorgen.

Bring Your Own Device: So begegnen Sie den Herausforderungen

Die Qualitätsansprüche von Endnutzern an mobile IT-Geräte wachsen – damit auch der Unwille, sich am Arbeitsplatz mit weniger leistungsfähigem Equipment zufrieden zu geben. Immer mehr Arbeitnehmer bringen daher ihre eigenen Geräte mit ins Unternehmen. Da sich die Arbeitgeber dadurch ebenfalls Vorteile erhoffen, hält das Phänomen "Bring Your Own Device" (BYOD) auf breiter Fläche Einzug in deutsche Unternehmen. Damit dabei mehr Nutzen als Schaden entsteht, sind einige technische und organisatorische Vorkehrungen jedoch unerlässlich.
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