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Abberufung und Kündigung eines internen Datenschutzbeauftragten

Inhalt

Betriebliche bzw. interne Datenschutzbeauftragte genießen einen besonderen Schutz. Ein Datenschutzbeauftragter darf wegen der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Aufgaben nicht gekündigt, abberufen oder benachteiligt werden. Dies wirft bei vielen Unternehmen die Frage auf, ob und wie sie ihren internen Datenschutzbeauftragten vorzeitig abberufen können, falls dies notwendig erscheint.

Wie weit reicht das Abberufungsverbot?

Die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten ist in der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nicht abschließend geregelt. Der Datenschutzbeauftragte darf gemäß Art. 38 Abs. 3 DSGVO nicht wegen der Erfüllung seiner Aufgaben abberufen oder benachteiligt werden. Nicht geregelt ist hingegen, unter welchen Voraussetzungen die Abberufung des Datenschutzbeauftragten in der Praxis erfolgen kann.

Verlässt der betriebliche Datenschutzbeauftragte freiwillig seinen Tätigkeitsbereich als Datenschutzbeauftragter und erklärt sich bereit, die Aufgabe nicht mehr auszuführen, ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig. Dieser Kündigungsschutz gilt bereits in der Probezeit. Zudem muss der Arbeitsvertrag angepasst werden, da ihm die datenschutzrechtlichen Aufgaben im Rahmen seiner arbeitsrechtlichen Pflichten übertragen wurden.

Wieso ist die Stellung des internen Datenschutzbeauftragten so stark?

Der weitgehende Schutz des Datenschutzbeauftragten erklärt sich damit, dass der grundsätzlich weisungsabhängige Arbeitnehmer seinen Pflichten und Aufgaben in vollständiger Unabhängigkeit nachkommen muss (Erwägungsgrund Nr. 97 DSGVO). Im Gegensatz zu externen Datenschutzbeauftragten wollte der Gesetzgeber die interne Position durch den national verstärkten Abberufungsschutz stärken. Jedwede Schlechterstellung durch die Tätigkeit als Datenschutzbeauftragter soll vermieden und seine Weisungsfreiheit gewahrt werden. Seine datenschutzrechtliche Tätigkeit darf keinerlei negative Auswirkungen auf das bestehende Arbeitsverhältnis haben. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund zu sehen, da der Datenschutzbeauftragte eine Überwachungsobliegenheit gegenüber seinem Arbeitgeber als Verantwortlichen hat, was aus Sicht der Geschäftsleitung zu unliebsamen Entscheidungen führen kann.

Wann kommt eine Abberufung in Betracht?

Gemäß Art. 38 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 6 Abs. 4 BDSG ist die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten nur in entsprechender Anwendung der Vorschriften zur außerordentlichen Kündigung gemäß § 626 BGB zulässig. In Deutschland besteht diese nationale Besonderheit seit 2017. Es kommen damit nur arbeitsrechtliche Verstöße als wichtiger Grund zur Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten in Frage. Der Arbeitgeber muss zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt sein. Konkret müssen Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Eine Abberufung des internen Datenschutzbeauftragten ist in Deutschland damit nur bei Vorliegen wichtiger Gründe möglich. Aber wann liegt solch ein wichtiger Grund überhaupt vor?

Wann ist die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar?

Hierbei handelt es sich um eine arbeitsrechtliche Fragestellung. Grundsätzlich kommen personenbedingte, verhaltensbedingte und betriebsbedingte Kündigungsgründe in Betracht, die in jedem Fall einer umfassenden Interessenabwägung unterliegen. Gerichtsbekannte Fälle sind zum Beispiel wiederholter Arbeitszeitbetrug, Androhung von Gewalt oder das Nichtvorlegen eines Attestes bei Arbeitsunfähigkeit. Interessant könnte gegebenenfalls eine außerordentliche Kündigung wegen Minderleistung sein. Diese kommt dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer seine persönliche Leistungsfähigkeit nicht angemessen ausschöpft. Dieser Kündigungsgrund unterliegt allerdings einem strengen Maßstab, weshalb stets ein Fachanwalt für Arbeitsrecht bei der Beurteilung hinzugezogen werden sollte.

Mangelnde Professionalisierung des Aufgabenbereichs als wichtiger Grund?

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg hat kürzlich erst festgestellt, dass ein wichtiger Grund nicht bereits darin liegt, einen internen Datenschutzbeauftragten durch einen externen Datenschutzbeauftragten aus organisatorischen, finanziellen oder personalpolitischen Gründen zu ersetzen. Das relativ hohe Haftungsrisiko von Falschberatung im Bereich des Datenschutzbeauftragten und die notwendige Professionalisierung seines Aufgabenbereichs stellt ebenfalls keinen Abberufungsgrund dar. Der Arbeitgeber wird im Laufe des Arbeitsverhältnisses nicht nachvollziehbar belegen können, dass diese Gründe erst später und nicht bereits bei Einstellung bestanden.

Ist das das Aus des internen Datenschutzbeauftragten?

Entgegen vieler Behauptungen handelt es sich bei der Position des internen Datenschutzbeauftragten nicht um eine unkündbare. Die Möglichkeiten als Arbeitgeber sind aber stark beschränkt. Eine ordentliche Kündigung scheidet solange aus, wie seine Position im Unternehmen verpflichtend ist. Abberufungen sind aber aus wichtigen Gründen oder auf freiwilliger Basis in beidseitigem Einvernehmen weiterhin möglich. Bei Letzterem ist darauf zu achten, dass dem Arbeitnehmer ein gleichwertiger neuer Tätigkeitsbereich angeboten wird. Dies dürfte bei einer Vollzeitstelle weitaus schwieriger sein als bei einer vom Arbeitnehmer zusätzlich zu erbringenden Aufgabe im Bereich Datenschutz.

Fazit: Kündigungsschutz ist notwendig und Nachteil zugleich

Unternehmen sind bei der Abberufung ihrer internen Datenschutzbeauftragten hohen Hürden ausgesetzt. Trotzdem ist seine Position nicht unkündbar. Die Abberufung erfordert entweder einen verständnisvollen Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit im Bereich des Datenschutzes bereitwillig abgibt, oder einen wichtigen Grundes des Arbeitgebers. Wer sich als Verantwortlicher dennoch scheut, eine solche Stelle zu schaffen, kann auch eine externe Unterstützung erwägen, die einige interessante Vorteile bietet.

Wenn Sie Tipps suchen, wie Sie einen geeigneten Experten finden, geben wir Ihnen 15 Kriterien für die Auswahl eines externen Datenschutzbeauftragten an die Hand.

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