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Zunehmende Sanktionen und steigende DSGVO-Bußgelder in Deutschland

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Die gewährte Schonzeit nach (!) Anwendbarkeit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) scheint vorbei zu sein. Die deutschen Aufsichtsbehörden sanktionieren Datenschutzverstöße immer häufiger und verhängen höhere Bußgelder nach DSGVO.

Aktuelle Bußgeldverfahren

Ende 2018 berichteten wir über das erste in Deutschland verhängte Bußgeld nach DSGVO. Während diese Sanktion noch eine größere Pressemitteilung durch die Aufsichtsbehörde wert war, scheint nun der Alltag eingetreten zu sein. Ohne großen Rummel sind mittlerweile deutschlandweit zahlreiche Bußgelder für Verstöße gegen die DSGVO und/oder das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) verhängt worden. Viele entsprechende Verfahren laufen noch. Wie einem Bericht des Handelsblatts zu entnehmen ist, sind Kontrollen und Sanktionen durch Datenschutz-Aufsichtsbehörden nun (wieder) gängig. Die Zeit der ersten Zurückhaltung ist damit offenbar vorbei. Allein in Bayern laufen aktuell deutlich über 80 Bußgeldverfahren. Der Großteil wird durch Beschwerden Betroffener ausgelöst, so gingen z. B. in Thüringen offenbar bereits 22.000 Eingaben ein.

Auch die Bußgeldhöhe steigt. Nachdem das erste Bußgeld mit 20.000 Euro überraschend mild ausfiel, werden nun auch Größenordnungen von 80.000 Euro erreicht. Die bekannten Zahlen deuten aber immer noch auf eine gewisse Zurückhaltung der Aufsichtsbehörden hin, den möglichen Rahmen an Bußgeldern wirklich auszureizen.

Was Unternehmen tun sollten

Das Risiko infolge rechtswidriger Datenverarbeitung oder mangelhafter Datensicherheit empfindlich herangezogen zu werden, ist damit wie erwartet deutlich gestiegen. Unternehmen sind gut beraten, sich durch professionellen Rat im rechtlichen und technischen Bereich abzusichern und die entsprechende Mehrfachkompetenz des gewählten Beraters ggf. zu hinterfragen. Die zu stellenden Anforderungen an die juristischen und technisch-praktischen Kenntnisse sind hoch.

Dabei gilt es immer zu bedenken: Die Verantwortung für die korrekte Umsetzung des Datenschutzes liegt ausschließlich beim Unternehmen. Es muss im Zweifel bewiesen werden, dass der Datenschutz korrekt beachtet wurde. Mangelhafte Beratung ist kein Entschuldigungsgrund!

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