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Richtiger Umgang mit Löschanfragen bei gekauften Adressen

Inhalt

Wer Adressen zum Zweck werblicher Ansprache kauft, kann sich nach einer Werbe-Aussendung mit zahlreichen Löschanträgen von Betroffenen konfrontiert sehen. Wer die personenbezogenen Daten einfach löscht, kann jedoch bald noch mehr Probleme bekommen. Wir erklären Ihnen, was Sie stattdessen tun sollten.

Wie kommt es zu unerwünschten Kontaktaufnahmen?

Unternehmen können öffentlich zugängliche Adressen im Rahmen eines Adresshandels von Dienstleistern einkaufen und diese zu Werbezwecken nutzen. Taugliche Rechtsgrundlagen für das Erfassen und den Weiterverkauf von Daten sind entweder die informierte Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ein berechtigtes Interesse liegt vor, wenn der Betroffene seine Daten offensichtlich öffentlich gemacht hat und damit selbst durch deren Veröffentlichung den Schutz seiner Daten gelockert hat.

Die Größten Marktanbieter im Bereich Adresshandel sind Deutsche Post Direkt GmbH, ABIS GmbH (Tochter der Deutsche Post Adress GmbH & Co. KG), Unternehmensgruppe EOS (Tochter der Otto Group), Acxiom Deutschland GmbH (Tochterunternehmen eines US-amerikanischen Dienstleisters), AZ Direct GmbH (Tochter der Arvato/Bertelsmann AG) und Adress-Base GmbH & Co. KG.

Dabei ist aber Vorsicht geboten: Nicht alle öffentlichen Einträge hat der Betroffene selbst öffentlich gemacht. Häufig werden Einträge in Telefonbüchern, Handelsregistern oder Veröffentlichungen aufgrund von Impressumspflichten nicht freiwillig veröffentlicht. Außerdem müssten die Betroffenen ihre Daten zum Zweck der werblichen Ansprache veröffentlicht haben. Ist dies nicht der Fall, überwiegen die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen gegenüber den der Unternehmen. Die Folge ist, dass es bei der Verwendung der Adressdaten einer Einwilligung bedarf.

Achtung: Betroffene müssen in Fällen wie diesem, wenn die Daten nicht direkt von den Betroffenen erhoben werden, nach Art. 14 DSGVO über die Quelle der Daten informiert werden.

Wie wird eine Anfrage auf Löschung zur Zufriedenheit der Betroffenen beantwortet?

Bei Werbekontakten äußern viele Betroffene den Wunsch auf Löschung ihrer Daten. Damit gemeint ist aber in aller Regel, dass sie von einer werblichen Ansprache durch das Unternehmen verschont bleiben wollen. Werden die Daten gelöscht, kann das Unternehmen beim (erneuten) Ankauf von Fremddaten nicht verhindern, dass der Betroffene wieder Adressat z.B. eines Werbebriefs werden kann.

Die Lösung sind sogenannte Sperrlisten. Hiermit kann beim Einkauf von Adressdaten gewährleistet werden, dass die auf einer Werbesperrdatei gelisteten Betroffenen nicht noch einmal kontaktiert werden. Werbesperrdateien sind aufgrund von Art. 21 Abs. 3, Art. 17 Abs. 3 lit. b und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO zur Berücksichtigung der Werbewidersprüche von betroffenen Personen zulässig (so auch die Datenschutzkonferenz der Aufsichtsbehörden).

1. Schritt: Auslegen des Löschbegehrens als Werbesperre

Möchte der Betroffene von Werbung verschont bleiben oder sollen alle Daten unwiderruflich gelöscht werden? Bei Ersterem kann der Wille des Betroffenen nur durch eine Aufnahme seiner Kontaktdaten in eine Werbesperrdatei bei diesem Unternehmen endgültig berücksichtigt werden. Der Wunsch keine Werbung mehr zu erhalten, lässt sich häufig herauslesen durch Formulierungen wie „ich möchte nichts mehr erhalten“, „schicken Sie mir keine Werbung mehr“ oder „nehmen Sie mich aus dem Verteiler“.

Vorsicht: Der Betroffene verlangt in der Regel die tatsächliche Löschung bei Formulierungen wie „löschen Sie mich aus dem System“, „vernichten Sie meine Daten“ oder „löschen Sie alle meine Daten und bestätigen Sie dies“.

Falls Sie sich unsicher sind, was der Betroffene wünscht, treten Sie nochmals mit ihm in Kontakt.

Formulierungsbeispiel:

„Wir gehen davon aus, dass Sie keine weitere werbliche Ansprache durch uns wünschen und werden daher Ihren Kontakt auf eine Werbesperrliste setzen. Diese Daten werden dann ausschließlich zum Abgleich mit unseren künftigen Werbedateien verwendet. Wenn wir Ihre Daten komplett aus unserer Datenbank löschen, können wir nicht garantieren, dass Ihre Adresse nicht erneut über externe Stellen (Adresshandel) in diese aufgenommen wird. Falls wir in den nächsten vier Wochen nichts mehr von Ihnen hören, gehen wir davon aus, dass dies in Ihrem Sinne ist.“

2. Schritt: Hinweis an den Betroffenen über das weitere Vorgehen

Sie müssen den Betroffenen darüber informieren, dass die Daten zum Zweck der Sperrung weiterhin gespeichert werden müssen und der Betroffene dem jederzeit widersprechen kann. Die Sperrliste ist eine eigene Verarbeitung, über deren Zweck und Rechtsgrundlage die betroffene Person noch nicht informiert ist. Einem Werbewiderspruch müssen Sie unverzüglich nachkommen. Schließlich sollte der Betroffene auf die Robinsonlisten der Werbewirtschaft verwiesen werden, die eine Werbesperre der gekauften Werbekontakte berücksichtigen: www.ichhabediewahl.de oder www.robinsonliste.de.

Formulierungsbeispiel:

„Sie können der Speicherung Ihrer Daten für den Zweck der Berücksichtigung von Werbewidersprüchen jederzeit widersprechen. Die betreffenden Daten werden dann gelöscht. Es ist dann jedoch nicht auszuschließen, dass Sie bei einem künftigen – dann rechtlich zulässigen – Einsatz von Fremddaten eventuell wieder Werbung erhalten.“

Fazit: Handeln Sie zügig, systematisch und dokumentiert

Der Umgang mit gekauften Adressen birgt Risiken. Zum einen kann nicht immer davon ausgegangen werden, dass die Dienstleister die Daten rechtmäßig erhoben haben. Zum anderen können Sie mit Löschanfragen überhäuft werden. Umso schneller sollten Sie den Betroffenenanträgen nachgehen und sie ernst nehmen. Durch eine Auslegung im Sinne der Betroffenen sowie eine umfangreiche Information dieser können Sie einer möglichen Auseinandersetzung mit Anwälten und Aufsichtsbehörden entgehen.

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