Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erlaubt eine Verarbeitung personenbezogener Daten nur unter strengen Voraussetzungen. Dem entgegen steht der Anspruch der Presse, Themen der Politik, Wirtschaft oder des Persönlichen redaktionell aufzubereiten und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Eine Einwilligung in die Verarbeitung durch die Presse wird aber wohl kaum ein Betroffener erteilen, insbesondere, wenn die Schlagzeilen negativ ausfallen. Um die Pressefreiheit und das damit einhergehende Grundrecht der Informationsfreiheit nicht auszuhebeln, regelt die DSGVO das sogenannte Medienprivileg.
Das Medienprivileg der Datenschutz-Grundverordnung
Erwägungsgrund 153 DSGVO sieht vor, dass Abweichungen und Ausnahmen zu bestimmten Vorschriften gelten sollen, sofern dies erforderlich ist, um den Schutz personenbezogener Daten und die in Artikel 11 der Grundrechte-Charta der EU vorgesehene Freiheit der Meinungsäußerung und Informationssicherheit in Einklang zu bringen. Dem trägt Art. 85 DSGVO als Öffnungsklausel Rechnung. Das bedeutet, die Mitgliedstaaten sind dazu bemächtigt, Regelungen zu treffen, um Datenschutz und Pressefreiheit zu vereinen. Dabei können die Mitgliedstaaten Abweichungen vornehmen bei den Kapiteln
- zu den Grundsätzen (Kapitel II),
- zu den Betroffenenrechten (Kapitel III),
- zur Auftragsverarbeitung (Kapitel IV),
- zum Drittlandtransfer (Kapitel V),
- zu den unabhängigen Aufsichtsbehörden (Kapitel VI),
- zur Zusammenarbeit und Kohärenz (Kapitel VII) und
- zu den Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Kapitel X).
Regelung des Medienprivilegs in Deutschland
Der deutsche Gesetzgeber hat das Medienprivileg im Rundfunkstaatsvertrag (RStV) in den §§ 9c und 57 geregelt. Daneben gelten die jeweiligen Pressegesetze der Länder, die Regelungen für Printmedien enthalten. § 9c RStV regelt das Medienprivileg für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, das Deutschlandradio und zugelassene Rundfunkanbieter. § 57 RStV erstreckt das Medienprivileg auf die Telemedien des Rundfunks und der Presse. Worunter freie Journalisten oder Blogger zu fassen sind, ist bislang weder gesetzlich festgelegt noch höchstrichterlich entschieden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass sich das Medienprivileg auch auf diese erstrecken soll.
In den §§ 9c und 57 RStV ist geregelt, dass für die genannten Stellen nur die allgemeinen Bestimmungen des Kapitels I der DSGVO, die Rechtsbehelfe nach Kapitel VIII und die Schlussbestimmungen nach Kapitel XI anwendbar sind. Daneben finden ausschließlich noch Anwendung
- 5 Abs. 1 lit. f, Abs. 2 DSGVO mit seiner Regelung zur Sicherung der Integrität und Vertraulichkeit der Daten,
- Art. 24 DSGVO zur Verantwortlichkeit im Rahmen von Auftragsverarbeitungen sowie
- Art. 32 DSGVO zur Sicherheit der Verarbeitung.
Daraus folgt, dass Journalisten bei redaktionellen Tätigkeiten gerade keine Einwilligung des Betroffenen einholen müssen, wenn die personenbezogenen Daten ausschließlich zu journalistischen Zwecken verwendet werden. Art. 6 DSGVO, der die Notwendigkeit einer Einwilligung und weitere Rechtsgrundlagen für die Verarbeitung personenbezogener Daten regelt, ist gerade nicht anwendbar. Dabei umfasst die redaktionelle Tätigkeit nicht nur die konkrete Berichterstattung, sondern auch die Vorarbeit, also das Beschaffen von Informationen.
Auch entfallen für Journalisten die Pflichten aus Art. 13 und 14 DSGVO. Hiernach sind die Betroffenen eigentlich vor der jeweiligen Verarbeitung umfassend über die Art und den Zweck der Verarbeitung sowie deren Rechte zu informieren.
Zudem haben Betroffene nur limitiert Rechte, die sie geltend machen können. Das Recht auf Auskunft ist stark eingeschränkt und kann nur geltend gemacht werden, wenn die allgemeinen Persönlichkeitsrechte verletzt wurden. Haben Journalisten ein berechtigtes Interesse daran, die Auskunft nicht zu erteilen, zum Beispiel aufgrund Quellen- oder Rechercheschutzes, kann die Auskunft verweigert werden. Das Recht auf Berichtigung gilt dagegen uneingeschränkt. Die weiteren Rechte der Betroffenen, die die DSGVO vorsieht, etwa das Recht auf Vergessenwerden oder Löschen oder die Einschränkung der Verarbeitung finden gerade keine Anwendung.
Fazit: Die DSGVO ist dennoch zu beachten
Verarbeiten Journalisten, die den oben genannten Gruppen unterfallen, personenbezogene Daten, ist die DSGVO zwar nur sehr eingeschränkt anwendbar. Zu vernachlässigen ist diese jedoch nicht. Insbesondere die Regelungen zur Sicherheit der Verarbeitung gelten weiter, um die Daten der Personen, die der Berichterstattung unterfallen, besonders vor ungerechtfertigten Zugriffen zu schützen.
Daneben ist die DSGVO jedoch auch für Journalisten in vollem Umfang zu beachten, wenn die Datenverarbeitung gerade nicht zu journalistischen Zwecken erfolgt. Sollen an Kunden etwa Newsletter versandt werden, sind die allgemeinen Regelungen der DSGVO dazu zu beachten.
Journalisten sollten also stets genau den jeweiligen Zweck der vorgesehenen Datenverarbeitung ermitteln, um so den Anwendungsbereich der DSGVO im erforderlichen Maß zu berücksichtigen.
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