Wie lange dürfen die Daten von einer Videoüberwachung gespeichert werden? Wann müssen laut Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) Videoaufnahmen gelöscht werden? Wie sehen die Datenschutz-Aufsichtsbehörden und deutsche Gerichte die Speicherungsdauer bei der Videoüberwachung? Ein Überblick.
Speichern und Löschen von Videodaten
Die Datenschutz-Grundverordnung benennt in Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO bzw. Erwägungsgrund 91 DSGVO Videoüberwachung als „systematische umfangreiche Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, insbesondere mittels optoelektronischer Vorrichtungen“. Sofern eine solche Überwachung erfolgt, ist aufgrund des hohen Risikos für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen grundsätzlich die Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich. Darüber hinaus macht die DSGVO keine konkreten Angaben zur Speicherdauer bzw. zu Löschfristen für Daten einer Videoüberwachung.
Im BDSG finden sich vor allem Angaben dazu, wann Überwachungsdaten gelöscht werden müssen. Die ehemalige Regelung in § 6b Abs. 5 BDSG (a. F.) schrieb vor, dass die Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen. Genau dies ist auch im aktuellen deutschen Datenschutzrecht in § 4 Abs. 5 BDSG normiert.
Noch nicht abschließend ist jedoch geklärt, ob und in welchem Umfang diese nationale Regelung aufgrund des Anwendungsvorrangs der europäischen Norm angewendet werden kann. Dies bleibt einer Entscheidung im jeweiligen konkreten Einzelfall vorbehalten.
Wann ist die Speicherung von Videodaten zulässig?
Da das Gesetz keine verbindlichen Fristen nennt, sollte sich an folgenden Voraussetzungen orientiert werden.
- Die Speicherung oder Verwendung von Daten ist zulässig, wenn sie erforderlich ist, um den verfolgten Zweck zu erreichen. Gleichzeitig dürfen keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.
- Sofern die Daten zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen, sind die Daten unverzüglich zu löschen.
- Sofern Videodaten gespeichert werden, muss die Begründung für die Speicherung dokumentiert werden. Diese Begründung muss sich auf den Aufnahmezweck beziehen.
- Für andere Zwecke als den ursprünglichen darf der Verantwortliche Videoüberwachungsdaten nur weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit abzuwehren sowie um Straftaten zu verfolgen.
- Es muss zudem ein technisches Verfahren eingesetzt werden, mit dem die Speicherdauer von Videodaten konkret begrenzt wird, wie z. B. eine automatisierte periodische Löschung oder das Selbstüberschreiben zurückliegender Aufnahmen.
Welche Speicherdauer ist für Videodaten angemessen?
Grundsätzlich gilt also, dass die Speicherdauer für Videodaten
- dem Zweck entsprechen,
- notwendig und verhältnismäßig sowie
- derart begrenzt sein muss, dass die Risiken für Betroffene eingedämmt werden.
Die Datenschutzkonferenz (DSK) der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder vertritt die Meinung, dass grundsätzlich innerhalb von ein bis zwei Tagen geklärt werden kann, ob das Videomaterial einer Sicherung bedarf (um die Aufnahmen z. B. vor Gericht verwerten zu können). Auch die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Grundsätze der Datenminimierung und Speicherbegrenzung (vgl. Artikel 5 Abs. 1 lit. c und e DSGVO) gebietet, dass die Daten von Videoüberwachung wie bisher grundsätzlich nach 48 Stunden gelöscht werden (Kurzpapier Nr. 15 der DSK).
Bereits im Jahr 2014 konstatierte jedoch das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in einem Urteil (Az.: 11 LC 114/12), dass eine zehntägige Speicherung der Daten aus einer Videoüberwachung durchaus zulässig sei. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in seinem Urteil vom 23. August 2018 (Az.: 2 AZR 133/18) nun, dass es Arbeitgebern vorbehalten ist, mit der Auswertung von Videoaufzeichnungen so lange warten zu dürfen, wie dafür ein berechtigtes Interesse angenommen werden kann.
Daraus folgt, dass Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind bspw. offen angebrachte Kameras in Geschäften täglich zu kontrollieren, um evtl. Zuwiderhandlungen von Mitarbeitern aufzudecken und somit längere Speicherfristen möglich sind. Dass der Richterspruch des BAG jedoch nicht als Freifahrtschein für unbegrenzte Speicherung von Videoüberwachungsmaterial verstanden werden sollte, zeigt unsere datenschutzrechtliche Einschätzung des Urteils.
Fazit: Zwei Tage Speicherdauer sind zu empfehlen
Aus Sicht des Datenschutzes sollte die Speicherdauer von Aufnahmen einer Videoüberwachung grundsätzlich auf 48 Stunden begrenzt werden. Ausnahmen davon lassen sich nur mit einem erhöhten Schutzbedarf sowie der Verfolgung eines Straftatverdachts von Mitarbeitern begründen. Immer gilt jedoch, dass die Aufzeichnung selbst DSGVO-konform erfolgt sein muss.
Dieser aktualisierte Artikel wurde zuerst am 12. Dezember 2014 veröffentlicht.
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