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Tell-a-Friend ist Spam: BGH-Urteil zu Freundschaftswerbung

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12. September 2013 (Az.: I ZR 208/12) entschieden, dass sogenannte Empfehlungs-E-Mails nichts anderes als unverlangte Werbe-E-Mails sind. Richtet sich solch eine Nachricht an einen Gewerbetreibenden oder auch freiberuflich Tätigen, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar.

DSGVO-Update

Empfehlungs-E-Mails sind solche, mit denen Besucher einer Webseite andere Personen auf den Inhalt dieser Webseite aufmerksam machen („Tell-a-friend“). Hierzu bieten zahlreiche Unternehmen auf Ihren Webseiten eine entsprechend komfortabel ausgestaltete Weiterempfehlungsfunktion an. Nutzer müssen nur die E-Mail-Adresse des Empfängers, teilweise auch noch die eigene Adresse eingeben und schon lässt sich eine Empfehlungsnachricht absenden.

Der BGH kam zu dem Schluss, dass solch eine Empfehlungs-E-Mail einer unverlangten Werbe-E-Mail eines Unternehmens (Spam) gleichzusetzen ist. Jede E-Mail, die zumindest mittelbar der Absatzförderung dient, stellt ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung eine unzumutbare Belästigung dar und ist grundsätzlich rechtswidrig, § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Dieser Grundsatz wird analog auf die Empfehlungs-E-Mail angewandt. Denn auch hier mangelt es erfahrungsgemäß an einer ausdrücklichen Einwilligung des Adressaten in die Zusendung von „Unternehmensinformationen“.

Richtet sich eine solche Empfehlungs-E-Mail an einen Unternehmer (im konkreten Fall einen Rechtsanwalt) erfolgt die E-Mail-Werbung betriebsbezogen und beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen und stellt im Ergebnis einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. Der Adressat muss die einzelnen Werbemails sichten und falls erforderlich Widerspruch gegen die weitere Zusendung einlegen. Dies ist eine unzumutbare Belästigung und damit einen abmahnfähigen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Ausschlaggebend für die Haftung ist bereits das reine Zur-Verfügung-stellen der Weiterempfehlungsfunktion. Dass der Versand durch einen Dritten vorgenommen wird ist nicht maßgeblich. Unternehmen, die weiterhin eine Weiterempfehlungsfunktion auf ihrer Webseite nutzen, können damit auf Unterlassung in Anspruch genommen werden und möglicherweise kostenpflichtig abgemahnt werden.

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